Rund ums Reisen gibt es momentan kaum ein anderes Thema als die Zustände auf den Flughäfen unde drohende Streiks. Zunächst wollen wir voraus schicken, dass ihr euch den Urlaub davon nicht verderben lassen solltet. Denn weder sind alle Airports gleichermaßen betroffen, noch sieht es abgesehen von einigen Spitzenzeiten jeden Tag so chaotisch aus wie uns Videos und Berichte in den Medien teilweise glaubhaft machen wollen. Auch von einem Streik seid ihr zumindest rein statistisch eher selten betroffen,
Aber zur Wahrheit gehört leider auch, dass wegen Personalmangel tatsächlich zahlreiche Flüge gestrichen werden, dass die Schlangen am Check-in und auch bei der Sicherheitskontrolle sicher länger sind als noch vor 3 Jahren, trotz weniger Flüge. Natürlich auch, dass der Personalmangel eher zu mehr Streiks führen wird als zu weniger.
Und ja, es kommt regelmäßig zu Verspätungen, Stornierungen, Umbuchungen, Flugplanänderungen, Engpässen bei der Gepäckabfertigung und vielen weiteren Unannehmlichkeiten und Ärgernissen. Vieles davon wird sich trotz aller Bemühungen auch in den nächsten Monaten nicht abstellen lassen.
Um so wichtiger ist, dass ihr eure Rechte kennt, solltet ihr davon betroffen sein. Denn das verringert das Stresslevel deutlich. Und sowohl der deutsche Verbraucherschutz als auch die EU-Fluggastrechte bieten euch eine ganze Reihe an Druckmitteln gegenüber eurer Fluggesellschaft für den Fall, dass sie nicht gesprächsbereit ist und euch mit den Problemen allein lässt.
Wir haben die wichtigsten Unregelmäßigkeiten sowohl für eine Flugbuchungen als auch für Flüge innerhalb einer Pauschalreise rausgesucht und euch eure Rechte in der jeweiligen Situation aufgelistet. Natürlich können und dürfen wir keine Rechtsberatung für jeden Einzelfall geben. Unten findet ihr aber Empfehlungen für auf Reiserecht spezialisierte Anwaltskanzleien sowie eine Übersicht von uns getesteter Flugrechtsportale, die auf Basis einer Erfolgsprovision arbeiten.
Anmerkungen, Fragen, Berichtigungen oder fehlende Themen könnt ihr gern unten in den Kommentaren hinzufügen.
Deine Rechte bei Nur-Flug-Buchungen
- Wann die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt
- Flugplanänderung oder Stornierung länger als 14 Tage vor Abreise
- Flugplanänderung oder Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor Abreise
- Verspätung des Fluges
Deine Rechte bei Flügen innerhalb einer Pauschalreise
Deine Rechte bei einem Streik oder zu langen Wartezeiten
- Streik der Angestellten der Fluggesellschaft
- Streik des Bodenpersonals auf dem Flughafen
- Streik der Sicherheitskräfte oder Fluglotsen
- Flug verpasst wegen zu langer Wartezeit
Wie du die Mehrkosten oder die Ausgleichszahlung erstattet bekommst
- Direkt bei der Fluggesellschaft
- Über die Schlichtungsstelle
- Über einen Anwalt oder eine Anwältin
- Über ein Portal für Fluggastrechte
Deine Rechte bei Nur-Flug-Buchungen
Bei reinen Flugbuchungen ist euer rechtlicher Ansprech- bzw. Vertragspartner so gut wie immer die Fluggesellschaft, die das Ticket ausgestellt hat bzw. im Rahmen von Codeshare- oder Partnerflügen die Airline, die den betroffenen Flug durchführt. Reisebüros – egal ob stationär oder online – sind im Normalfall lediglich Vermittler und damit über die reine Weiterleitung der Kundendaten und Bezahlung hinaus nicht haftbar.
Wann die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt
Die EU-Verordnung Nr. 261/2004, meist nur Fluggastrechte-Verordnung genannt, ist die wichtigste Rechtsgrundlage der Verbraucher gegenüber den Fluggesellschaften. Sie regelt die Rechte und Ausgleichszahlungen im Falle von Flugplanänderungen, Stornierungen und Verspätungen.
Zur Anwendung kommt die EU-Fluggastrechte-Verordnung bei allen Flügen, die
- im EU-Gebiet starten
oder - im Nicht-EU-Ausland starten, aber von einer in der EU ansässigen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Berücksichtigt werden dabei auch Streckenabschnitte, die zwar nicht unter diese beiden Punkte fallen, aber auf das gleiche Ticket gebucht wurden. Beispielsweise fällt bei einem Flug mit der Nicht-EU-Gesellschaft Emirates der Flug von Dubai nach Bangkok trotz Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen dann unter die Fluggastrechte-Verordnung, wenn er Teil eines Gesamttickets von Frankfurt über Dubai nach Bangkok ist.
Sollte die ausführende Fluggesellschaft (erkennbar an der Flugnummer) zum Beispiel aus Personal- oder Flugzeugmangel eine andere Airline mit der Durchführung des Fluges beauftragen, gilt dennoch die ursprüngliche Gesellschaft als euer Vertragspartner.
Fällt euer Flug nicht unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung, könnt ihr euch nur auf die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und/oder auf die jeweiligen rechtlichen Grundlagen im Abflugland oder im Land, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, berufen. In der Regel sind die Verbraucherrechte in diesem Fall aber deutlich schwächer und müssen fast immer über örtliche Gerichte eingefordert werden. Nur wenige Länder haben eine Beschwerdestelle für Kunden etabliert.
Flugplanänderung oder Stornierung länger als 14 Tage vor Abreise
Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung habt ihr bei einer wesentlichen Flugplanänderung oder Stornierung eurer Flüge durch die Fluggesellschaft die Wahl auf Erstattung der Kosten oder Umbuchung auf eine andere Flugverbindung.
Leider enthält die Verordnung weder eine exakte Zeitangabe dazu, was unter einer wesentlichen Änderung zu verstehen ist. Noch ist geregelt, ob allein die Änderung der Flugnummer mit oder ohne geringfügige Abweichung von der gebuchten Flugzeit oder die Durchführung durch eine Partnerairline bereits einer Stornierung gleich kommt.
Je nach Fluggesellschaft schwankt die Zeitspanne für eine wesentliche Flugplanänderung zwischen 2 und 4 Stunden. Im Zweifelsfall muss dies natürlich gerichtlich geklärt werden, wenn sich keine Einigung mit der Fluggesellschaft findet. Eine Rolle spielt dann vermutlich auch, wie sehr ihr durch die Flugplanänderung eingeschränkt werdet. Bei einem Inlandsflug innerhalb Deutschlands für einen Geschäftstermin sind vermutlich bereits 90 Minuten nicht mehr hinnehmbar. Bei einem Langstreckenflug in den Urlaub mit Ankunft um 10 Uhr statt 7 Uhr morgens fällt es vermutlich schwerer, eine tatsächliche Beeinträchtigung glaubhaft zu machen.
Seid ihr von einer Flugplanänderung oder Stornierung betroffen und entscheidet euch für die Kostenerstattung, muss die Fluggesellschaft euch den Ticketpreis innerhalb von 7 Tagen auf die ursprüngliche Zahlungsart zurück überweisen. Das gilt auch dann, wenn das Ticket über ein Reisebüro oder ein Online-Portal vermittelt wurde.
In der Praxis reicht die Zeitspanne von 7 Tagen eher selten aus, abgesehen von ganz eindeutigen Fällen. Nicht selten versuchen Fluggesellschaften euch durch komplizierte Textbausteine oder Erstattungsanträge auf Gutscheine oder Umbuchungen zu leiten. Beides müsst ihr aber laut EU-Fluggastrechte-Verordnung nicht akzeptieren.
Tipps, wie und wo ihr ihre Rechte durchsetzen könnt, findet ihr unten im letzten Abschnitt.
Noch etwas schwieriger wird es oft im Fall, dass ihr euch für eine Umbuchung entscheidet. Nahezu alle Fluggesellschaften werden euch zunächst nur innerhalb des eigenen Flugnetzes oder maximal auf Partnerairlines innerhalb einer Allianz umbuchen.
Das mag bei Fluggesellschaften wie Lufthansa akzeptabel und in vielen Fällen auch die beste Lösung sein. Zumal ihr dadurch teilweise sogar bessere Flugzeiten oder eine höhere Buchungsklasse bekommt. Anders sieht es dagegen bei den Billigfliegern wie Ryanair aus, die viele Strecken nur zwei Mal pro Woche bedienen und euch dann meist erst eine Alternative einige Tage später anbieten.
Hier ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung aber klar auf eurer Seite. Denn euch steht unabhängig von der Airline eine Umbuchung auf einen Flug so nah wie möglich am ursprünglich gebuchten zu. Auch wenn dieser um einiges teurer ist.
Seid ihr von einer Flugplanänderung oder Stornierung betroffen und möchtet fliegen, müsst ihr zunächst die Fluggesellschaft kontaktieren. Vorher solltet ihr euch aber schon die beste Alternative bei der betreffenden Fluggesellschaft und übergreifend für alle Airlines (z.B. bei Skyscanner) heraussuchen, um vorbereitet zu sein.
Bei den traditionellen Fluggesellschaften lassen sich viele Umbuchungen recht unkompliziert über das Call Center regeln, vor allem wenn es Alternativen im eigenen Netzwerk gibt. Für weniger klassische Umbuchungen oder Airlines außerhalb des Netzwerkes müsst ihr in der Regel sehr hartnäckig bleiben oder euch wenn nötig und möglich zu einem Vorgesetzten verbinden lassen, da nur diese solche Umbuchungen freigeben dürfen.
Auch bei den Billigfliegern könnt ihr es zunächst über die Chat-Funktion bzw. per E-Mail-Kontaktformular probieren, Anrufe sind meist nicht möglich oder teuer. Teilweise gibt es auch einen Umbuchungslink, mit dem ihr selbst nach Alternativen schauen könnt. Die Chancen stehen aber nur dann gut, wenn es eine öfter beflogene Strecke ist oder ihr flexibel beim Datum und/oder Flughafen seid.
Könnt ihr euch mit der Fluggesellschaft auf keine Umbuchung einigen, steht euch noch der Weg offen, zur Selbsthilfe zu greifen. Das solltet ihr aber nur tun, wenn ihr
- der Fluggesellschaft vorher eine Frist (mindestens 7 Tage) zur Umbuchung gesetzt habt und diese verstrichen ist
- es eine verhältnismäßige Alternative gibt (gleiche Reiseklasse, gleiche Strecke, deutlich frühere Ankunft als bei der von der Fluggesellschaft angebotenen Option)
- ihr bereit seid, für die neuen Tickets, die Anwaltskanzlei und ein mögliches Gerichtsverfahren in Vorkasse zu gehen (der Verlierer trägt die Kosten) oder eine Rechtschutzversicherung habt
Sind diese drei Punkte erfüllt, bucht ihr euch einfach ein neues Ticket und reicht die Mehrkosten bei der Fluggesellschaft ein. Diese entsprechen der Differenz aus dem Preis für die neuen Tickets und den bereits bezahlten ursprünglichen Tickets. Solltet ihr diese nicht erstattet bekommen, könnt ihr natürlich den kompletten Neupreis geltend machen.
In den meisten Fällen reagieren die Fluggesellschaften leider erst, wenn ihr einen Anwalt einschaltet. Nicht selten warten sie sogar die Klageerhebung beim zuständigen Gericht ab. Viele Anwälte bieten eine kostenlose Ersteinschätzung, diese solltet ihr gegebenenfalls nutzen, bevor ihr für viel Geld neue Flüge bucht.
Portale für Fluggastrechte akzeptieren solche Umbuchungsfälle unserer Erfahrung nach nicht. Tipps für passende Anwaltskanzleien findet ihr unten im letzten Abschnitt.
Flugplanänderung oder Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor Abreise
Sollte die Flugplanänderung oder Stornierung in den letzten 14 Tagen vor Abreise geschehen, gilt natürlich alles oben genannte. Allerdings könnt ihr Fristen deutlich kürzer setzen und eine stundenlange Warteschleife im Call Center wird mit einer Nichterreichbarkeit gleichgesetzt. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, möglichst alle Versuche, mit der Fluggesellschaft in Kontakt zu treten, zu dokumentieren. Bei Kontaktformularen gibt es oft eine Möglichkeit, sich dieses in Kopie an die eigene E-Mail-Adresse senden zu lassen.
Zusätzlich zum Recht auf Erstattung des Tickets bei einer Stornierung sieht die EU-Fluggastrecht-Verordnung bei so kurzfristigen Änderungen oder Stornierungen noch pauschale Ausgleichszahlungen vor, also eine Art Schadenersatz. Dies gilt auch, wenn sich durch eine Umbuchung eure Ankunft um mehr als 3 Stunden verzögert oder ihr mehr als 1 Stunde früher abfliegen müsst.
Diese Entschädigung staffelt sich nach der Flugdistanz, die als Luftlinie vom Start- zum Zielort berechnet wird. Umstiege werden dabei nicht berücksichtigt.
Unter 1500 km | 250€ |
1500 – 3500 km | 400€ |
Über 3500 km | 600€ |
Diese Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung muss die Fluggesellschaft nur dann nicht bezahlen, wenn der Ausfall oder die Umbuchung auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das nicht im Einflussbereich der Airline lag. Oft wird dann auch von außergewöhnlichen Umständen gesprochen, aber die Gerichte sind in den letzten Jahren mehr und mehr dazu übergegangen, auf den Einzelfall zu schauen statt pauschal zu urteilen.
Ein klassischer Fall sind sicher schlechte Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen und damit einhergehende Folgen wie Landeverbot, Ausweichen auf andere Flughäfen, Sperren der Start- und Landebahn usw. Hier habt ihr im Regelfall schlechte Karten, da das Wetter nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegt.
Allerdings müssen die Airlines gemäß neueren Urteilen auch dann alles Vertretbare unternehmen, um euch schnellst möglich ans Ziel zu bringen. Dazu gehört neben eurem oben schon erläuterten Recht auf Umbuchung auch auf andere Fluggesellschaften eben auch, dass wirtschaftliche Interessen keinen Vorrang haben dürfen. So besteht möglicherweise ein Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Fluggesellschaft bereits im Vorfeld angekündigter Wetterprobleme den Flugplan zusammenstreicht.
Ein weiterer, in vielen Punkten noch nicht endgültig und hochrichterlich geklärter Streitpunkt, sind Streiks. Wir haben euch dazu unten einen ausführlichen Überblick der momentane Rechtslage zusammengestellt. Auch beim Wetter, randalierenden Passagieren oder ähnlichen Situationen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Fluggesellschaft darauf Einfluss nehmen konnte und ausreichend Vorsorge getroffen hat, um die Unannehmlichkeiten so gering wie möglich zu halten.
Verspätung des Fluges
Kurzfristige Stornierungen und Umbuchungen waren zwar der eigentliche Grund, weshalb die EU-Fluggastrechte-Verordnung entstanden ist, bekannt geworden ist sie aber mehr dadurch, dass sie auch auf Verspätungen übertragen wurde.
Damit stehen euch ab 3 Stunden Verspätung die gleichen Entschädigungen gestaffelt nach Flugdistanz zu wie bei Stornierungen oder Umbuchungen, also bis zu 600€ pro Person. Auch hier gilt allerdings, dass die Entschädigung nicht anfällt, wenn die Ursache außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft lag.
Unter 1500 km | 250€ |
1500 – 3500 km | 400€ |
Über 3500 km | 600€ |
Wichtig bei den Verspätungen ist, dass diese nicht bei Abflug, sondern bei Ankunft gemessen werden. Als juristisch korrekt belegt gilt dabei der Moment, in dem die Türen zum Ausstieg gemessen werden. Dies ist insofern entscheidend, weil die Fluggesellschaften selbst und auch die Flughäfen in ihren Unterlagen nur den Zeitpunkt der Landung und teilweise noch das Andocken am Gate speichern.
Ist also absehbar, dass es auf ziemlich genau 3 Stunden Verspätung hinausläuft, solltet ihr unbedingt den Zeitpunkt der Türöffnung festhalten. Das geht zum Beispiel sehr gut als Foto mit dem Handy, da dort im Normalfall die Uhrzeit gespeichert wird. Zusätzlich schadet es natürlich, euch mit anderen Reisenden auszutauschen für den Fall, dass eine Zeugenaussage notwendig wird.
Unabhängig von der Ausgleichszahlung und auch davon, ob es im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegt, stehen euch bei mehrstündigen Verspätungen Versorgungsleistungen durch die Fluggesellschaft zu. Das gilt ausdrücklich auch bei außergewöhnlichen Umständen. Gestaffelt sind diese wie folgt:
Verspätung | Anspruch |
ab 2 Stunden (Kurzstrecke) | Snacks und Getränke |
ab 3 Stunden (Mittelstrecke) | Snacks und Getränke |
ab 4 Stunden (Langstrecke) | Snacks und Getränke |
ab 5 Stunden | Erstattung der Flugkosten |
über Nacht | Hotel und Verpflegung |
Bei Verspätung über Nacht oder einer Umbuchung auf den nächsten Tag habt ihr Anspruch auf ein Hotelzimmer außer ihr wohnt in der Stadt des Abflughafens. Zudem muss die Fluggesellschaft die Verpflegung im Hotel übernehmen.
Ihr solltet allerdings unbedingt immer zuerst das Personal der Fluggesellschaft ansprechen, denn diese haben oft spezielle Verträge sowohl mit Verpflegungsdienstleistern wie auch Hotels für solche Fälle. Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig, verweigert die Leistungen oder hat keinen Ansprechpartner, könnt ihr selbst tätig werden.
Wichtig ist auch hier die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Sandwiches, Obst, Wasser oder Softdrinks sind üblich. Ein ausgiebiges Restaurant-Essen mit ordentlich Alkohol wird sehr wahrscheinlich zur Verweigerung führen. Auch im Hotel solltet ihr das einfachste Zimmer buchen und nicht die Suite. Getränke an der Bar werden im Normalfall nicht übernommen, ein Bier oder Wein zum Abendessen in der Regel schon.
Wichtig ist auch hier, alles vernünftig zu dokumentieren und insbesondere Quittungen und Rechnungen aufzubewahren. Sollte die Fluggesellschaft Probleme bei der Übernahme der Kosten machen, kommt ihr um die Beauftragung einer Anwaltskanzlei kaum drumherum. Tipps findet ihr unten.
Deine Rechte bei Flügen innerhalb einer Pauschalreise
Bei einer Pauschalreise handelt es sich um die kombinierte Buchung zweier Hauptleistungen einer Reise. Im Regelfall sind das Flug und Hotel. Auch wenn ein Flug kombiniert mit einem Mietwagen gebucht wird, kann man fast immer von einer Pauschalreise ausgehen. Es gibt einige wenige Ausnahmen, auf die wir hier aber nicht weiter eingehen wollen. Bucht ihr mehrere touristische Leistungen in einem Paket für einen Gesamtpreis, ist es im Normalfall eine Pauschalreise.
Ein großer und vielbeworbener Vorteil der Pauschalreisen ist, dass ihr euch bei Änderungen oder Problemen beim Ablauf der Reise nicht selbst kümmern müsst, sondern der Reiseveranstalter in der Verantwortung ist. Dieser muss sich um Ersatz kümmern, wenn die Flüge storniert werden oder das Hotel überbucht ist. Dafür notwendige Abrechnungen klärt er intern mit den Leistungserbringern.
Das deutsche Verbraucherschutzrecht ist zudem sehr kundenfreundlich. Über die Jahre und nach vielen Prozessen haben sich für verschiedene Mängel Reisepreisminderungsansprüche herauskristallisiert. Diese finden sie in der sogenannten Kemptener Tabelle. Auch der ADAC hat die wichtigsten Urteile ausgewählt und in Tabellenform gebracht. Ihr findet sie hier.
Darüber hinaus gilt aber für die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise auch die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Zumindest dann, wenn die Flüge wie oben erläutert darunter fallen, also entweder vom EU-Gebiet starten oder von einer in der EU ansässigen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Das führt dazu, dass bei Problemen mit eurem Flug als Teil einer Pauschalreise möglicherweise sowohl Ansprüche als Reisemangel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können als auch nach der EU-Fluggastreche-Verordnung gegenüber der Fluggesellschaft.
Allerdings können die Entschädigungen beider Verfahren gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie aus dem gleichen Sachverhalt stammen. In der Praxis findet jedoch oft keine Kommunikation zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft statt, so dass es nicht selten dazu kommt, beide Verfahren parallel zueinander finanziell erfolgreich durchzuführen.
Flugplanänderung
Anders als bei einer reinen Flugbuchung kümmert sich bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter um die Flüge. Er nutzt dafür spezielle Kontingente oder Tarife. Teilweise chartert er auch komplette Flugzeuge, weswegen es durchaus nicht unüblich ist, dass der Flug im Plan oder auf der Website der Fluggesellschaft gar nicht auftaucht.
Im Normalfall sollte euch der Reiseveranstalter – zumindest auf Nachfrage – den sechsstelligen Reservierungscode der Fluggesellschaft übermitteln, mit dem ihr die Flugbuchung aufrufen und kontrollieren, aber auch Sitzplätze reservieren oder Zusatzgepäck bestellen und natürlich online einchecken könnt.
Ändern sich die Flugzeiten, bekommt ihr im Normalfall über euer Reisebüro (online oder stationär) eine Mitteilung. Habt ihr direkt bei einem Reiseveranstalter gebucht, versendet dieser die Mitteilung. Noch bis vor kurzem, teilweise bis heute, hält sich leider bei vielen Reisebüros das Märchen, die bei Buchung der Reise bestätigten Flugzeiten sind nur ein Anhaltspunkt und können sich jederzeit ändern.
Inzwischen gibt es ausreichend Urteile, die belegen, dass auch die Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise Vertragsbestandteil sind. Zwar ist die Toleranzschwelle, wie viel Abweichung noch zu akzeptieren sind, etwas großzügiger als bei reinen Flugbuchungen. Dennoch muss niemand eine Verlegung der Flüge um mehr als 4 Stunden oder in die frühen Morgen- bzw. späten Abendstunden hinnehmen.
Stellt ihr eine solche größere Änderung der Flugzeiten fest, solltet ihr euer Reisebüro oder den Reiseveranstalter kontaktieren. Auch hier empfiehlt es sich, vorab schon einmal selbst zu schauen, welche besseren Alternativen es geht, die man bereit wäre zu akzeptieren. Denn gibt es keine bessere Flugoption, bleibt euch nur die Wahl zwischen Urlaub oder kein Urlaub.
Kann euch der Reiseveranstalter nicht helfen und ihr wollt die Reise unter den gegebenen Bedingungen nicht antreten, könnt ihr unter Hinweis auf die nicht akzeptable Flugplanänderung vom Vertrag zurücktreten. Hier solltet ihr wie immer alles dokumentieren, um notfalls auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vorbereitet zu sein. Bei sehr kurzfristigen Änderungen besteht zudem die Möglichkeit, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude einzufordern.
Findet sich keine Lösung, ihr wollt aber trotzdem in den Urlaub fliegen, bleibt euch nur, die Reise erst einmal mit den neuen Flugzeiten anzutreten. Im Anschluss könnt ihr dann eure Forderung auf Reisepreisminderung gemäß der oben genannten Tabellen beim Reiseveranstalter einreichen. Die Frist dafür beträgt 1 Monat.
In beiden Fällen ist es leider nicht unwahrscheinlich, dass ihr euch nicht gütlich mit dem Reiseveranstalter einigen könnt. Auf solche Fälle spezialisierte Anwaltskanzleien findet ihr unten.
Stornierung
Auch im Falle einer Flugstornierung ist es zunächst Aufgabe des Reiseveranstalters, euch neue Flüge zu buchen. Das klappt je nach vorhandenen Alternativen mal mehr oder mal weniger gut. Sollte sich dadurch eine größere Abweichung von den ursprünglich vereinbarten Flugzeiten ergeben, gilt alles wie im Abschnitt darüber genannt.
Erfolgt die Stornierung kurzfristig bzw. sogar erst wenn ihr schon auf dem Flughafen seid, ist auch hier der Reiseveranstalter dafür verantwortlich, euch ans Ziel oder wieder zurück nach Hause zu bringen. Nicht selten überlappt sich das mit Umbuchungsversuchen seitens der Fluggesellschaft. Deswegen wirkt es gerade in einer solchen Stresssituation nicht selten sehr chaotisch.
Auch wenn es nicht einfach ist, solltet ihr versuchen so ruhig wie möglich zu bleiben. Bietet euch die Fluggesellschaft von sich aus keinen anderen Flug, wendet euch an den Reiseveranstalter. Rechtlich seid ihr sowohl durch die Verbraucherschutzrechte der Pauschalreise wie in vielen Fällen auch durch die EU-Fluggastrechte-Verordnung abgesichert.
So müsst ihr weder eine um einen oder sogar mehrere Tage verspätete Anreise akzeptieren, noch zusätzliche Übernachtungen am Urlaubsort bis zur nächsten Rückreisemöglichkeit selbst bezahlen. Wichtig ist dagegen, alles zu dokumentieren. Selbst Flüge oder ein Hotel zu buchen, empfiehlt sich erst, wenn absehbar ist, dass ihr keine Hilfe zu erwarten habt.
Neben der Mängelanzeige an den Reiseveranstalter (Achtung: Wenn ihr schon vor Ort seid, diese so schnell wie möglich gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung machen), stehen euch bei einer Stornierung so kurz vor Abflug auch die EU-Fluggastrechte bei. Ob ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habt, könnt ihr ganz in Ruhe nach dem Urlaub prüfen. Die Frist dafür ist mit 3 Jahren sehr großzügig.
Sollten Ansprüche bestehen, entsprechen diese den oben genannten Werten wie bei einer reinen Flugbuchung. Um die Kosten geltend zu machen, sollte sich die Fluggesellschaft weigern, findet ihr unten die besten Optionen.
Verspätung
Bei Verspätung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise gelten die gleichen Regeln wie bei einer reinen Flugbuchung, die wir euch oben ausführlich erläutert haben. Ihr habt Anspruch auf Versorgungsleistungen am Flughafen, notfalls ein Hotel und natürlich die Entschädigung.
Sollte euer Flug nicht unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung fallen, könnt ihr den Fall zumindest als Reisemangel auch direkt beim Reiseveranstalter geltend machen. Die Entschädigungssummen hier sind allerdings in der Regel deutlich niedriger und die Verspätung muss euren Urlaub nachhaltig beeinträchtigt haben.
Änderung der Fluggesellschaft
Häufiger als ihr vielleicht denkt, gibt es vor allem aktuell eine Änderung der Fluggesellschaft für eure Pauschalreise. Gerade wenn ein Veranstalter über Kontingente auf mehrere Airlines verteilt einkauft, wird er versuchen, diese auch gleichmäßig auszulasten. Nicht selten kommen Flüge erst viel später ins Angebot als die Reisen zum Verkauf freigeschaltet werden.
Hier erlauben die Gerichte auch eine gewisse Flexibilität, denn der Veranstalter schuldet dem Kunden natürlich in erster Linie den ordnungsgemäßen Flug. Ihr müsst also im Normalfall hinnehmen, wenn ihr statt mit Condor oder Eurowings mit einer Chartergesellschaft aus Osteuropa fliegt.
Genauso wenig habt ihr Anspruch auf bestimmte Service-Leistungen, die eine Airline bietet, die andere aber nicht. Das reicht von der Bordunterhaltung über die Verpflegung an Bord bis hin zu Freigepäckgrenzen. Einzige Ausnahme ist hier sicher, wenn es euch vertraglich ausdrücklich zugesagt wurde.
Solltet ihr im Wechsel der Fluggesellschaft einen schwerwiegenden Vertragsbruch durch den Reiseveranstalter sehen, ist auch hier die Anzeige eines Reisemangels innerhalb eines Monats maßgeblich. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings recht hoch, dass es der Veranstalter auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt. Und die möglichen Entschädigungen sind demgegenüber eher gering und lohnen, da prozentual vom Reisepreis berechnet, vor allem bei teuren Urlauben.
Änderung der Flughäfen
Ein aktuell sehr großes Ärgernis sind (kurzfristige) Umbuchungen, bei denen auch der Flughafen geändert wird. In der Regel passiert das, wenn Fluggesellschaften eine Strecke aus dem Plan nehmen, weil sie sich nicht rentiert oder Personal fehlt.
Für viele Reisende ist das ein großes Ärgernis, das zwar nicht moralisch, wohl aber rechtlich im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegt. Diese sind dazu verpflichtet, euch auf verfügbare Verbindungen von oder zum vertraglich vereinbarten Flughafen umzubuchen.
Auch hier ist euer Ansprechpartner das Reisebüro oder direkt der Reiseveranstalter mit gleichen Optionen wie bei einer Stornierung des Fluges.. Ihr könnt entweder kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder bei Antreten der Reise eine Mängelanzeige beim Veranstalter bzw. die Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung einreichen, wenn der Flug darunter fällt. Auch das eigenständige Buchen eines Fluges und die Weiterberechnung der Mehrkosten an die Fluggesellschaft ist möglich, sollte dieser unter EU-Recht fallen. Allerdings gilt auch hier, dass ihr Reiseveranstalter und Fluggesellschaft die Chance gegeben haben müsst, den Mangel zu beseitigen unter verhältnismäßiger Frist.
Neuerdings schreiben einige Reiseveranstalter, die das Zug-zum-Flug-Ticket im Reisepreis enthalten haben, eine Klausel in ihre AGB, dass eine Zugfahrt von 4 Stunden zwischen den vertraglich vereinbarten Flughafen und dem geänderten hinzunehmen wäre.
Bisher existiert unseres Wissens nach noch kein Urteil dazu. Allerdings gehen wir davon aus, dass eine solche Formulierung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält. Denn im Vergleich zu einem Direktflug verlängert sich die Reisezeit dadurch um mehrere Stunden, was in vielen Fällen auch einer Verspätung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung entsprechen würde.
Solltet ihr anwaltliche Hilfe für euren Fall benötigen, findet ihr unten erfahrene Kanzleien.
Deine Rechte bei einem Streik oder zu langen Wartezeiten
Streiks sind natürlich gerade auf Reisen ein großes Ärgernis. Zudem wenn wie in der Luftfahrt mehrere Personengruppen für einen reibungslosen Ablauf benötigt werden, die zu verschieden Arbeitgebern gehören. Was im schlimmsten Fall bedeutet, dass der Streik des Kabinenpersonals möglicherweise gerade erst abgewendet wurde, dafür aber das Bodenpersonal oder die Fluglotsen mit einem Ausstand drohen.
Auch hier solltet ihr das nötige Verständnis für die Angestellten mitbringen, schließlich hat das Streikrecht einen hohen Wert in Deutschland. Und illegale Streiks werden in der Regel bereits im Vorfeld gerichtlich untersagt.
Nachdem es bei Einführung der EU-Fluggastrechte-Verordnung noch recht übereinstimmend hieß, dass Streiks als außergewöhnlicher Umstand gelten und damit keine Entschädigungszahlungen zu leisten sind, hat sich die Situation bedingt durch einige Urteile stark differenziert.
Inzwischen schauen die Gerichte mehr darauf, ob die Fluggesellschaft auf die Entwicklung hin zu einem Streik Einfluss hatte oder nicht. Zusätzlich wird auch gefordert, dass die Airlines selbst bei einem Streik, den sie nicht verantworten, alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, ihre Kunden zu versorgen und schnellst möglich ans Ziel zu bringen.
Deswegen lässt sich die sehr häufige Frage, welche Ansprüche man nun bei einem Streik hat, nicht so einfach pauschal beantworten. Die Tendenzen je nach Situation haben wir für euch zusammengefasst. Dennoch wird es in vielen Fällen nicht ohne eine gerichtliche Prüfung gehen.
Streik der Angestellten der Fluggesellschaft
Streiken die Angestellten der Fluggesellschaft, könnt ihr fast immer davon ausgehen, dass die Situation für die Airline beherrschbar war. Denn sie hätte ja kompromissbereiter in Gesprächen sein können. Oft sind auch Umstrukturierungen, Ausgliederung von Arbeitsplätzen, Neuverträge zu schlechteren Konditionen oder ähnliches Gründe für einen Streik, die die Fluggesellschaft natürlich zu verantworten hat.
Da laut Europäischen Gerichtshof sogar „wilde Streiks“ nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten, könnt ihr auch davon ausgehen, dass „Dienst nach Vorschrift“ oder „Abgesprochenes Krankmachen“ zu Ansprüchen gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung zählen. Voraussetzung ist hierbei natürlich wie immer, dass wie oben erläutert der Abflug in der EU stattfand oder die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Konkret gilt damit alles, was für Verspätungen und Stornierungen von Flugleistungen aufgelistet ist. Also je nach Wunsch Erstattung oder Umbuchung, Versorgungsleistungen auf dem Flughafen und natürlich Erstattungsansprüche, wenn die Flüge unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung fallen.
In der Praxis weisen die meisten Airlines eure Beschwerde mit Hinweis auf den Streik zurück. Spezialisierte Anwaltskanzleien, inzwischen aber auch einige Flugrechtsportale können euch helfen, siehe unten.
Streik des Bodenpersonals auf dem Flughafen
Schon etwas schwieriger wird es bei einem Streik des Bodenpersonals. Handelt es sich um Angestellte der Fluggesellschaft, gilt der Abschnitt oben. Viel häufiger ist das Bodenpersonal aber bei einer Drittfirma angestellt, einem Handling Agent. Zwar gibt es Verträge zwischen den Fluggesellschaften und diesen Firmen, einen direkten Einfluss auf einen Streik haben die Airlines aber eher nicht.
Insofern gelten für Flüge, die unter die EU-Flugastrechte-Verordnung fallen, zwar hier auch die Verpflichtung, euch auf die nächst mögliche Verbindung umzubuchen, euch auf dem Flughafen und notfalls auch über Nacht mit einem Hotel zu versorgen.
Einen Anspruch auf Entschädigung könnt ihr aber nur geltend machen, wenn die Fluggesellschaft nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Flugbetrieb schnellst möglich wiederherzustellen. Das betrifft zum Beispiel Ausfälle oder Verspätungen weit nach dem eigentlichen Streik, könnte aber auch in Betracht kommen, wenn die Airline aus wirtschaftlichen Gründen vorsorglich den Flugbetrieb schon weit vor dem angekündigten Streikbeginn einstellt.
Normalerweise landen solche Fälle vor Gericht, da hier die Fluggesellschaften selten von sich aus zahlen. Anwaltskanzleien findet ihr unten, zumindest bei eindeutigen Fällen übernehmen auch einige Flugrechtportale solche Aufträge.
Streik der Sicherheitskräfte oder Fluglotsen
Die Sicherheitskontrolle am Flughafen und die Flugsicherung durch die Fluglotsen gehören zu den hoheitlichen Aufgaben des Staates. Auf einen Streik haben also weder die Fluggesellschaften noch die Betreiber der Flughäfen Einfluss.
Demzufolge gilt auch hier im Normalfall, dass ihr zwar Anspruch auf Versorgungsleistungen, Umbuchungen oder Kostenerstattung der Flugtickets habt, sollten diese unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung fallen, darüber hinaus gehende Entschädigungen sind aber im Normalfall ausgeschlossen, da die Streiks nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen.
Ähnlich wie beim Streik des Bodenpersonals ist maximal zu klären, ob die Airline alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Flugbetrieb so schnell wie möglich wiederherzustellen. Insbesondere wenn mehrere Tage zwischen Streik und dem betroffenen Flug liegen, reicht der Verweis auf eine Verspätung oder Stornierung aufgrund der Streikfolgen möglicherweise nicht aus, um ein Gericht zu überzeugen.
Da sowohl die Beschäftigten der Sicherheitskontrolle als auch die Fluglotsen staatlicher Hoheit unterliegen, wenn auch teilweise privatisiert bzw. an Drittfirmen ausgelagert, kommt theoretisch in Betracht, Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu stellen.
Es gibt tatsächlich (einige wenige) Urteile, die erfolgreich für die Passagiere ausgegangen sind, aber hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. In jedem Fall empfehlen wir eine kostenlose oder günstige Erstberatung bei einer der unten aufgeführten Anwaltskanzleien.
Flug verpasst wegen zu langer Wartezeit
Das Chaos an deutschen Flughäfen aktuell sorgt nicht selten dafür, dass Reisende wegen zu langer Schlangen und damit verbundener Wartezeiten auf dem Flughafen ihren Flieger verpassen. Hier ist die Sachlage besonders kompliziert.
Zum einen gilt es zu berücksichtigen, wo die zu lange Wartezeit ursächlich für das Verpassen war. Denn der Ablauf besteht mindestens aus Check-in und Sicherheitskontrolle, bei Non-Schengen-Flügen kommt dann noch die Passkontrolle hinzu.
Der Check-in liegt sicher im Einflussbereich der Fluggesellschaft, auch wenn diese den Prozess wie oft üblich an eine Drittfirma bzw. einen Handling Agent ausgelagert hat. Verpasst ihr euren Flug, weil es zu lange am Check-in gedauert hat und ihr nachweisen könnt, dass ihr euch rechtzeitig nach Maßgabe der Fluggesellschaft am Flughafen angestellt habt, kommt der verpasste Flug einer Stornierung gleich. Fällt der Flug unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung, habt ihr entsprechend auch alle Rechte daraus wie oben erläutert, also Versorgung, Umbuchung oder Erstattung sowie die Entschädigung.
Komplizierter wird es, wenn ihr den Flug aufgrund zu langer Wartezeiten an der Sicherheits- oder Passkontrolle verpasst. Da es sich hier um hoheitliche Aufgaben des Staates handelt, haben weder der Flughafen noch die Fluggesellschaft Einfluss darauf, wie viel Personal zur Verfügung steht. Eine Ausnahme könnte sein, wenn wegen Bauarbeiten oder räumlichen Einschränkungen des Flughafenbetreibers nicht alle Sicherheits- oder Passkontrollspuren in Betrieb sind.
Auf die EU-Fluggastrechte könnt ihr entsprechend nicht zählen, wenn berechtigt wäre es aber denkbar, Schadenersatzansprüche an die Bundesrepublik Deutschland oder den Flughafenbetreiber zu stellen. Auch hier empfehlen wir unbedingt, das Erstgespräch zum Beispiel mit einer der unten aufgeführten Anwaltskanzleien zu nutzen.
Ganz wichtig in solchen Fällen ist eine gute Dokumentation, im Idealfall ergänzt von unabhängigen Zeugen. Denn durch den vorgegebenen Ablauf am Flughafen überlappen sich die Wartezeiten natürlich und es wird bei einem Gerichtsverfahren auf die Frage hinauslaufen, wer bzw. was ursächlich für das Verpassen des Fliegers war.
In jedem Fall benötigt ihr die genaue Ankunft am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft. Weiterhin solltet ihr das Verlassen des Schalters und die Ankunft am Sicherheitsbereich festhalten. Gleiches gilt für eine eventuelle Passkontrolle und natürlich die Zeit, zu der ihr am Gate wart. Ein Foto mit dem Handy genügt im Normalfall, da dort Datum und Zeit gespeichert sind. Sollte euch das Personal am Check-in-Schalter oder der Sicherheitskontrolle auch nach Verweis auf eure Abflugzeit nicht vorlassen, wäre es sicher von Vorteil, Zeugen benennen zu können, die dies bestätigen.
Ganz wichtig aber, das alles gilt nur, wenn ihr wirklich zu den vorgegebenen oder kommunizierten Zeiten der Fluggesellschaft am Flughafen wart. Verweise darauf, dass sonst immer 2 Stunden ausreichen oder ihr nur Handgepäck dabei hattet, werden in der Regel abgeschmettert.
Deine Rechte rund ums Gepäck
Viele Reisende haben es schon erlebt, mein wartet vergeblich am Gepäckband auf den Koffer oder die Reisetasche. Nicht nur bei knappen Anschlüssen kommt es häufiger vor, dass zwar die Passagiere rechtzeitig im nächsten Flieger sitzen, das Gepäck aber zurückbleibt.
Momentan kommt noch der Personalmangel hinzu, der nicht selten dafür sorgt, dass die Maschine zwar voll mit Urlaubern, aber ohne das Gepäck abhebt. Oder dass durch einen Streik der Koffer gleich gar nicht erst zum Flieger kommt. Auch bei Ankunft gibt es aktuell oft lange Wartezeiten oder schlimmer noch lange Gesichter.
Der erste Weg führt euch dann immer zum Gepäcknachverfolgungsschalter, der sich meist noch in der Halle neben den Gepäckbändern befindet. Betreibt ihn die Fluggesellschaft nicht selbst, müsst ihr schauen, welche Drittfirma (Handling Agent) damit beauftragt wurde. In der Regel sind die Logos der Airlines an der Seite aufgelistet.
Am Schalter wird eurer fehlendes Gepäck aufgenommen, das funktioniert heutzutage recht unkompliziert mit dem Code auf dem Gepäckabschnitt, den ihr beim Einchecken bekommen habt. Dazu müsst ihr noch die Anschrift eures Hotels oder Wohnortes angeben.
Natürlich ist das ein großes Ärgernis, vor allem wenn es länger als 24 Stunden dauert bis euer Gepäck (kostenlos!) nachgeliefert wird oder gar nicht mehr auftaucht. Eure Rechte in einem solchen Fall haben wir euch aufgelistet.
Verspätetes Gepäck
Trifft euer Gepäck verspätet ein, dürft ihr euch auf Kosten der Fluggesellschaft Kosmetikartikel und Kleidung kaufen, um die Zeit bis zur Ankunft des Koffers zu überbrücken. Während Kosmetikartikel vollständig übernommen werden, zahlen die Airlines für Kleidung oft nur den halben Preis, da ihr diese natürlich behalten und weiterhin nutzen dürft.
Wie immer solltet ihr dabei verhältnismäßig vorgehen. Ihr müsst keine Discounterprodukte kaufen, solltet aber auch nicht übermäßig shoppen. Für eine Geschäftsreise benötigt ihr natürlich andere Sachen als für einen Strandurlaub, was sich auch so auf den Quittungen widerspiegeln sollte. Bei einem Tag Verspätung gilt Wechselkleidung als angemessen, bei mehreren Tagen dann natürlich auch normale Bekleidung je nach Anlass der Reise.
Wichtig: Seid ihr auf dem Heimweg, gibt es im Normalfall keine Erstattung, da davon ausgegangen wird, dass ihr ausreichend Kleidung und Kosmetik zu Hause habt, um die Zeit zu überbrücken.
Der maximale Erstattungsbetrag liegt bei 1.385 Euro pro Person. Ausnahmen gelten nur in äußerst speziellen und nachweisbaren Fällen, die in der Regel auch vor Gericht gelangen. Die Fluggesellschaft ist auch dann zur Nachlieferung eures Koffers verpflichtet, wenn ihr auf einer Rundreise oder sogar Kreuzfahrt seid. In der Regel werdet ihr dann von einer Spedition kontaktiert, um die Übergabe während der Reise sicherzustellen.
Bisher gab es vergleichsweise wenig Anlass, dass Fluggesellschaften die Zahlung verweigert haben, wenn alle Quittungen innerhalb von 3 Wochen vorlagen und die gekauften Artikel zur Länge der Verspätung sowie dem Reiseanlass passten. Sollte es dennoch nötig werden, übernehmen die unten genannten Anwaltskanzleien solche Fälle.
Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass verspätetes Gepäck im Rahmen einer Pauschalreise auch ein Reisemangel sein kann, der Reisepreisminderungsansprüche nach sich zieht. Neben der Fluggesellschaft ist der Reiseveranstalter dann ein weiterer Ansprechpartner, was vor allem dann Sinn macht, wenn die Fluggesellschaft schwer greifbar ist, zum Beispiel bei Sitz außerhalb der EU.
Verlorenes Gepäck
Ist euer Gepäck mehr als 21 Tage verspätet, gilt es als verloren. Der Koffer selbst plus Inhalt werden nach ihrem Zeitwert ersetzt, also mit entsprechendem Wertverlust. Auch hier beträgt der maximale Erstattungswert 1.385€, weshalb sich bei sehr teurem Kofferinhalt eine Reiseversicherung anbietet, die darüber hinaus gehende Werte ersetzt.
Für die Einreichung habt ihr hier 2 Jahre Zeit, wobei es sich natürlich empfiehlt, nicht zu lange zu warten, denn der Wertverlust wird dadurch nicht geringer. Liegen die angegebenen Kosten im normalen Durchschnitt, benötigt ihr in der Regel keine anwaltliche Hilfe. Weigert sich die Fluggesellschaft zu zahlen, findet ihr unten Kontaktdaten empfohlener Anwaltskanzleien.
Beschädigtes Gepäck
Ebenfalls ärgerlich ist, wenn die Fluggesellschaft oder die in ihrem Auftrag arbeitenden Drittfirmen euer Gepäck beschädigen. Während kleinere Schrammen sicher hinzunehmen sind, können Schäden an einem teuren Koffer schnell einen mittleren dreifachen Betrag erreichen. Noch schlimmer wird es, wenn durch die Beschädigung außen auch der Inhalt in Mitleidenschaft gezogen wird.
Auch hier empfiehlt es sich, noch direkt am Flughafen das dafür vorgesehene Formular anzufordern oder gleich auszufüllen. Je nach Schadenswert bekommt ihr eine Gutschrift oder müsst den Koffer zur Reparatur geben, welche dann von der Fluggesellschaft übernommen wird. Hier haben sich die meisten Airlines bisher erfreulicherweise eher kulant gezeigt.
Wie du die Mehrkosten oder die Ausgleichszahlung erstattet bekommst
Ein wichtiger Absatz zum Thema fehlt natürlich noch, nämlich wie ihr zu eurem Geld oder Recht kommt. Wichtiger Hinweis hier: Wir bekommen weder von den genannten Anwaltskanzleien noch von den Flugrechtportalen eine Provision. Wir haben sie danach ausgewählt, wo unsere Redaktion, Familie oder Freunde gute Erfahrungen gemacht haben.
Direkt bei der Fluggesellschaft
Selbstverständlich solltet ihr jegliche Ansprüche zuerst direkt bei der Fluggesellschaft anmelden. Viele Airlines haben dafür ein eigenes Kontaktformular, einige zumindest ein allgemeines Beschwerdeformular. Die Erfahrung zeigt, dass einige (wenige) Airlines schnell reagieren und bezahlen, andere reagieren und euch versuchen abzuwimmeln, und die schwarzen Schafe der Branche gar nicht erst antworten.
Über die Schlichtungsstelle
Solltet ihr bei der Fluggesellschaft nicht weiter kommen, gibt es die Möglichkeit, einen Versuch über die Schlichtungsstelle zu wagen. Dies ist kostenlos für euch und wenn berechtigt, habt ihr auch gute Chancen auf die volle Auszahlung.
Die bekannteste Anlaufstelle ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp). Mit ihr haben wir sehr gute Erfahrungen gemacht bei Fluggesellschaften, die sonst eher unwillig sind auf Ansprüche einzugehen. Allerdings kann es sein, dass eure betreffende Airline dort nicht angeschlossen ist.
Interessanterweise gibt es aber eine weitere Option für solche Fluglinien mit der Schlichtungsstelle Luftverkehr“ beim Bundesamt für Justiz. Auch hier könnt ihr eure Beschwerde kostenlos einreichen, wenn ihr direkt mit der Fluggesellschaft keine Lösung gefunden habt.
Über einen Anwalt oder eine Anwältin
Folgende Anwaltskanzleien können wir zur Durchsetzung eurer Rechte empfehlen. Die meisten geben euch eine kostenlose Ersteinschätzung oder verrechnen die Kosten dafür bei Beauftragung. Habt ihr keine Rechtschutzversicherung, müsst ihr mit den Anwalts- und Gerichtskosten in Vorkasse gehen. Diese bekommt ihr im Falle eines Urteils zu euren Gunsten zusätzlich zum Streitwert im Normalfall erstattet.
- Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse
- Advocatur Wiesbaden
- Lange Advokatur
- Engels Siebert Rechtsanwälte
- Rechtsanwalt Paul Degott
- Diekmann Rechtsanwälte
- Rechtsanwalt Tödt-Lorenzen
- Kanzlei Walprecht
Über ein Portal für Fluggastrechte
Anders als bei einer klassischen Anwaltskanzlei arbeiten die Fluggastrechtsportale mit einer Erfolgsprovision. Wird euer Fall angenommen, habt ihr entsprechend keinerlei finanzielles Risiko. Alle Kosten übernimmt das Portal für euch. Dafür tretet ihr eure Ansprüche an das Portal ab und erhaltet nur einen Teil der Auszahlung. Die Erfolgsprovision beträgt je nach Anbieter zwischen 20 und 50%.
Aufgrund dessen geht die von uns beobachtete Tendenz dazu, dass sich gerade die Platzhirsche ein bisschen die Rosinen rauspicken. Aufgrund ihrer umfangreichen Datenbanken können sie recht schnell und meist automatisiert nach Eingabe eurer Daten entscheiden, wie kompliziert oder auch einfach das Verfahren wird.
Deswegen werden teilweise auch Fälle abgelehnt, die ein zu großes Risiko bürgen oder Gerichtsverfahren in Ländern nötig machen, in denen sie nicht vertreten sind. Auch komplexere Situationen, die über eine einfache Verspätung hinausgehen, werden teilweise vom Algorithmus direkt aussortiert.
Bekommt ihr eine Ablehnung, bedeutet das nicht, dass die Fluggesellschaft im Recht ist. Wir empfehlen, den Fall noch bei anderen Portalen einzureichen oder das kostenlose Erstgespräch mit einer der oben genannten Anwaltskanzleien zu suchen.